§ 6 BezeichnungsV — Hamburg

Für das Land Hamburg wird folgende Vorschrift bezeichnet:

Richtlinien der Behörde für Wissenschaft und Kunst für die Förderung von Studenten an den Hamburger Hochschulen vom 23. Dezember 1970 (Amtlicher Anzeiger 1971 S. 1089).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.