§ 4 BezeichnungsV — Berlin

Für das Land Berlin werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.

Richtlinien zur Förderung von Studenten der Freien Universität Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Kirchlichen Hochschule Berlin (Honnefer Modell) vom 4. Dezember 1970 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III, 1971 S. 1),

2.

Richtlinien für die Förderung von Studenten der Pädagogischen Hochschule, der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, der Staatlichen Hochschule für bildende Künste, der Fachhochschulen sowie der Fachbezogenen Akademie vom 14. Januar 1971 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III, S. 25).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.