§ 12 BezeichnungsV — Schleswig-Holstein

Für das Land Schleswig-Holstein werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.

Richtlinien für die Vergabe von Stipendien und Darlehen zur Förderung von Studenten an der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 190),

2.

Besondere Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Landesmitteln zur Förderung von Studenten an den Pädagogischen Hochschulen und den Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 202),

3.

Richtlinien der "Darlehenskasse des Landes Schleswig-Holstein beim Studentenwerk Kiel" für die Vergabe von Bürgschaftsdarlehen an die Studenten der Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 1971 (Nachrichtenblatt des Kultusministers des Landes Schleswig-Holstein S. 208).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.