§ 5 BezeichnungsV — Bremen

Für das Land Bremen werden folgende Vorschriften bezeichnet:

Richtlinien für die Förderung der Studenten der Pädagogischen Hochschule, der Hochschule für Technik, der Hochschule für Wirtschaft, der Hochschule für Gestaltung, der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie und der Hochschule für Nautik der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 1970 (Bremer Schulblatt 860/1), geändert durch die Richtlinien vom 1. März 1971 (Bremer Schulblatt 860/3).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.