§ 5 BEGSchlGVerfV
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem Bundesverwaltungsamt zu berichtigen. Über die Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist nach Maßgabe der §§ 196 und 197 BEG zuzustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.