§ 4 BEGSchlGVerfV
Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsamt eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.