§ 1 BEGSchlGVerfV

(1) Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt gemäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes soll der amtliche Vordruck verwendet werden.

(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.