§ 1 BEGSchlGVerfV
(1) Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt gemäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes soll der amtliche Vordruck verwendet werden.
(2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.