§ 2 BEGSchlGVerfV
Das Bundesverwaltungsamt ist im Verfahren nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.