§ 9 BeamtVAltGZustAnO — Weitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung
(1) Zuständig für
1.
die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
das ganze oder teilweise Absehen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung, sofern ein Gesamtbetrag von 15 000 Euro nicht überschritten wird, nach § 52 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und
3.
den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzesist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 die Generalzolldirektion; dies gilt in Fällen der Nummer 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Generalzolldirektion für die weitere Festsetzung nach § 3 zuständig ist.
(2) Bei Rückforderungen, die einen Gesamtbetrag von 15 000 Euro übersteigen, ist die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 6, § 52 Absatz 2 Satz 3 sowie § 62 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 5 sowie § 81 Absatz 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend für Altersgeldberechtigte. Abweichend davon ist nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes für altersgeldberechtigte Soldatinnen und Soldaten das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.