§ 14 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit für ehemalige Geschäftsbereiche

Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Anordnung für die in den Nummern 11.3 und 22 bis 30 der Anlage 1 der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2358) genannten Geschäftsbereiche ist die Generalzolldirektion zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.