§ 12 BeamtVAltGZustAnO — Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.