§ 18 BeamtVAltGZustAnO — Schriftverkehr

Die Generalzolldirektion führt den erforderlichen Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. In Fällen des § 17 Absatz 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen. In Fällen des § 9 Absatz 2 unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die von der Zustimmung betroffene oberste Dienstbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.