§ 135c BauGB — Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.

Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

2.

den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

3.

die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

4.

die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

5.

die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

6.

die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.