§ 132 BauGB — Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.

die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

2.

die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,

3.

die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und

4.

die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

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Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.