Eingangsformel BATZV

Auf Grund des § 93 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.