§ 3 BATZV — Antrag

Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit beantragt werden. Sie kann entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.