§ 1 BATZV — Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche
Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.