§ 5 BATZV — Übergangsvorschrift

Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Stellenabbaubereiche auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes festgelegt worden sind, gelten diese Festlegungen fort.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.