§ 7a AWV — Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
Bei Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.