§ 7 AWV — Boykotterklärung

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

1.

der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

2.

der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder

3.

die Bundesrepublik Deutschlandwirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.