Eingangsformel AWV

Es verordnen auf Grund

des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19 Absatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie

des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.