§ 20 AWV — Wiederausfuhren

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.