Inhaltsübersicht ATA-OTA-G

Abschnitt 1

Erlaubnis zum

Führen der Berufsbezeichnung

§  1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“

§  2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“

§  3Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§  4Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§  5Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 2

Ausbildung und

Ausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 1

Allgemeines

§  6Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Unterabschnitt 2

Ausbildung

§  7Ziel der Ausbildung

§  8Gemeinsames Ausbildungsziel

§  9Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten

§ 10Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten

§ 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 12Dauer

§ 13Teile der Ausbildung

§ 14Ausbildungsorte

§ 15Pflegepraktikum

§ 16Praxisanleitung

§ 17Praxisbegleitung

§ 18Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung

§ 19Gesamtverantwortung der Schule

§ 20Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung

§ 21Staatliche Prüfung

§ 22Mindestanforderungen an Schulen

§ 23Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 24Verlängerung der Ausbildungsdauer

§ 25Anrechnung von Fehlzeiten

Unterabschnitt 3

Ausbildungsverhältnis

§ 26Ausbildungsvertrag

§ 27Pflichten des Ausbildungsträgers

§ 28Pflichten der oder des Auszubildenden

§ 29Ausbildungsvergütung

§ 30Sachbezüge

§ 31Überstunden und ihre Vergütung

§ 32Probezeit

§ 33Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 34Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 35Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 36Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 37Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften

Abschnitt 3

Anerkennung von im Ausland

erworbenen Berufsqualifikationen

§ 38Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung

§ 39Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 40Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

§ 41Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind

§ 42Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind

§ 43Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

§ 44Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation

§ 45Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen

§ 46Anpassungsmaßnahmen

§ 47Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 48Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 49Eignungsprüfung

§ 50Kenntnisprüfung

§ 51Anpassungslehrgang

Abschnitt 4

Dienstleistungserbringung

Unterabschnitt 1

Personen, die die

Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen

§ 52Dienstleistungserbringung

§ 53Meldung der Dienstleistungserbringung

§ 54Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 55Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation

§ 56Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

§ 57Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

§ 58Pflicht zur erneuten Meldung

Unterabschnitt 2

Personen mit Erlaubnis

zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland

§ 59Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

Abschnitt 5

Zuständigkeiten und

weitere Aufgaben der Behörden

Unterabschnitt 1

Zuständigkeit

§ 60Zuständige Behörde

Unterabschnitt 2

Weitere Aufgaben

§ 61Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

§ 62Warnmitteilung

§ 63Löschung einer Warnmitteilung

§ 64Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

§ 65Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 6

Verordnungsermächtigung

§ 66Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Abschnitt 7

Bußgeldvorschriften

§ 67Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an Schulen

§ 69Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 70Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

§ 71Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

§ 72Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.