§ 13 ATA-OTA-G — Teile der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.