§ 13 ATA-OTA-G — Teile der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus

1.

theoretischem Unterricht,

2.

praktischem Unterricht und

3.

einer praktischen Ausbildung.

(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in

1.

mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und

2.

mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.