§ 15 ATA-OTA-G — Pflegepraktikum
In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegepraktikum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvieren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten relevant ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.