§ 12 ATA-OTA-G — Dauer
(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre dauern.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und der Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.