§ 5 ASchulG — Ausschluss eines Beschulungsanspruchs

Ein Anspruch auf Beschulung an einer Deutschen Auslandsschule besteht nach diesem Gesetz nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.