§ 15 ASchulG — Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.