§ 14 ASchulG — Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen

Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.