§ 10 ASchulG — Erstattung der finanziellen Förderung
Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,
1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.