§ 10 ASchulG — Erstattung der finanziellen Förderung

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

1.

falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder

2.

soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.