Eingangsformel AkkStelleGebV
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 23 Absatz 8 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.