§ 5 AkkStelleGebV — Nichtanwendung bisherigen Rechts
§ 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.