§ 1 AkkStelleGebV — Gebührenerhebung
Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.