§ 20 ÖLG-DV — Unterrichtung der Länder

Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.