§ 14 ÖLG-DV — Maßnahmenkatalog

Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.