Eingangsformel ÜblG1DV 1

Auf Grund des § 13 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) verordnet die Bundesregierung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 und der §§ 8 bis 12 des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.