§ 1 ÜblG1DV 1 — Heimatvertriebene
Heimatvertriebene (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes) sind die nach den §§ 1, 2 und 7 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Vertriebene (Heimatvertriebene) anerkannten Personen, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.