§ 1 ÜblG1DV 1 — Heimatvertriebene

Heimatvertriebene (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes) sind die nach den §§ 1, 2 und 7 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Vertriebene (Heimatvertriebene) anerkannten Personen, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.