§ 9 ÜblG1DV 1 — Nichtverrechnungsfähige Kosten

Nicht verrechnungsfähig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfürsorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.