§ 7 ZVEG — Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2.
Wohnanschrift,
3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.