§ 7 ZVEG — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.

Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,

2.

Wohnanschrift,

3.

Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.