§ 5 ZVEG — Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.