§ 3 ZVEG — Erhebungseinheiten und Stichprobe

(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.

(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten durchgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.