§ 8 ZVALG
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.