§ 13 ZVALG
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.