§ 1 ZSDigRentÜGremV — Zusammensetzung des Steuerungsgremiums

(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mitgliedern.

(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden Stellen:

1.

die Deutsche Rentenversicherung Bund,

2.

die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.,

3.

den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,

4.

die Stiftung Warentest,

5.

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und

6.

das Bundesministerium der Finanzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.