§ 7 Zahnärzte-ZV

Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, wenn

a)

er es beantragt,

b)

er gestorben ist,

c)

die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,

d)

die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Zahnarztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.