§ 10 Zahnärzte-ZV

(1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führt das Bundeszahnarztregister nach dem Muster der Anlage.

(2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen teilen Eintragungen und Veränderungen in den Zahnarztregistern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung unverzüglich mit.

(3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung teilt Tatsachen, die für das Zahnarztregister von Bedeutung sind, der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung unverzüglich mit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.