§ 5 Zahnärzte-ZV
(1) Verzieht ein im Zahnarztregister eingetragener nicht zugelassener Zahnarzt aus dem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige Zahnarztregister umgeschrieben.
(2) Wird ein Zahnarzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Zahnarztregister umgeschrieben, das für den Vertragszahnarztsitz geführt wird.
(3) Die bisher registerführende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten des Zahnarztes der zuständigen registerführenden Stelle zu übersenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.