§ 7 ZensVorbG 2022 — Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:

1.

Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie

2.

Anschrift.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.