§ 4 ZensVorbG 2022 — Anschriftenbestand

Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:

1.

Postleitzahl,

2.

Gemeindename und -schlüsselnummer,

3.

Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,

4.

Straßenname und -schlüsselnummer,

5.

Hausnummer,

6.

geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,

7.

Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,

8.

Wohnraumeigenschaft und

9.

Gemeindegrößenklasse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.