§ 16a ZensVorbG 2022 — Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,

2.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,

3.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,

4.

eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.