§ 16a ZensVorbG 2022 — Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
2.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
3.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
4.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.